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Herbstferien in der Corona-Pandemie: Wichtige Informationen für Schüler und ihre Eltern

Die Herbstferien beginnen schon bald und eigentlich freuen sich Lernende und Lehrende an den Schulen in NRW darauf. Allerdings müssen hier aufgrund der Corona-Pandemie einige Vorgaben beachtet werden, wenn man die Ferien in einem sogenannten Risikogebiet verbringt:

Wenn Sie aus einem Risikogebiet wieder zurückreisen, müssen Sie die aktuelle Corona-Einreiseverordnung (CoronaEinrVO) des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) beachten.

Wichtigste Verpflichtungen sind demnach die Quarantänepflicht sowie die Meldepflichten beim zuständigen Gesundheitsamt. Wenn Sie gegen diese Pflichten verstoßen, können sie als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. In NRW sind Geldbußen bis zu 25.000 Euro möglich.

Die Pflicht zur Quarantäne entfällt ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie ein negatives Testergebnis nachweisen können, das entweder bei der Einreise nicht älter als 48 Stunden sein darf (und auf Deutsch oder Englisch abgefasst sein muss), oder das unverzüglich nach der Einreise, wenn möglich direkt am Flughafen, durchgeführt wurde.

Bis Sie das Ergebnis eines in Deutschland durchgeführten Tests erhalten haben, müssen sie sich unverzüglich in häusliche Quarantäne begeben. Diese Maßnahme dient dem Schutz Ihrer Familie, Ihrer Nachbarn und aller Menschen aus Ihrem Umfeld. Dabei spielt keine Rolle, ob Sie sich angesteckt haben oder nicht. Wenn der Test negativ ist und sich keine Symptome auf COVID-19 zeigen (also z.B. Fieber, neu aufgetretener Husten, Geruchs- oder Geschmacksverlust und Atemnot), beendet dies momentan die Quarantänepflicht.

Wenn Schülerinnen und Schülern nach der Rückkehr aus Risikogebieten ohne negative Testung zur Schule kommen, spricht die Schulleitung aufgrund des Hausrechts das Verbot aus, das Schulgelände zu betreten.

Nach dem Schulgesetz NRW müssen die Eltern bzw. die betroffenen volljährigen Schülerinnen und Schüler im Falle eines Schulversäumnisses die Schule unverzüglich benachrichtigen und schriftlich den Grund mitteilen. Die Schulleitung ist berechtigt, einen schriftlichen Nachweis über die Reise in ein Risikogebiet von den Eltern einzufordern bzw. beim Gesundheitsamt dahingehend Erkundigungen einziehen.

Wenn Schülerinnen oder Schüler Leistungsnachweise wie z.B. Klausuren durch die Quarantäne versäumen, müssen sie diese in geeigneter Form nachholen.

 

Wichtig: Sie sind verpflichtet, das für Sie zuständige Gesundheitsamt umgehend telefonisch oder per E-Mail über Ihren Aufenthalt in einem Risikogebiet zu informieren. Adressen finden Sie im Internet unter https://tools.rki.de/plztool .

Sollten Sie Anzeichen für eine Erkrankung haben (s.o.), wenden Sie sich bitte zunächst telefonisch an Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Rufnummer 116 117.

Weiterführende Informationen sind auf der Sonderseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen abrufbar unter https://www.mags.nrw/coronavirus. 

Das Robert-Koch-Institut (RKI) veröffentlicht die Einstufung eines Landes als Risikogebiet unter  www.rki.de/covid-19-risikogebiete .

 


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